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KAP-KL

Der KAP-KL – Vertrag zur tariflichen Rente – gilt für Beschäftigte bei Kommunen oder Landkreisen, die 1938 oder später geboren wurden. Der KAP-KL gilt ab dem 1. Januar 2006 und ersetzt den Rentenvertrag PFA. Ab dem 1. Januar 2014 gilt der KAP-KL für Beschäftigte, die im oder vor dem Jahr 1985 geboren wurden. Der KAP-KL ist im Jahr 2023 für Neuaufnahmen geschlossen. Der KAP-KL gilt nur für Beschäftigte, die im Jahr 2023 nicht obligatorisch auf den AKAP-KR umgestellt wurden oder sich freiwillig für einen Wechsel in den AKAP-KR entschieden haben. Auch Beschäftigte im Regional- und Kommunalverbund sowie in kommunalen Unternehmen, die zum Arbeitgeberverband Sobona gehören, fallen unter den KAP-KL.

Leistungsumfang im KAP-KL

Der KAP-KL umfasst:

• beitragsbezogene Altersrente

• leistungsbezogene Altersrente

• Hinterbliebenen-/Waisenrente

Rentenwirksames Einkommen und Rentengrundlage

 Im KAP-KL ist das rentenwirksame Einkommen:

• bar ausgezahltes Arbeitsentgelt

• Lohnausfall wegen Fehlzeiten durch Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Elternzeit und gewerkschaftliche Tätigkeiten.

Für die beitragsbezogene Rente basiert die Prämienberechnung auf dem bar ausgezahlten Arbeitsentgelt inklusive Lohnausfall, der mitgerechnet wird. Für die leistungsbezogene Rente basiert die Rentengrundlage auf den fünf höchsten Jahresgehältern der letzten sieben Jahre vor dem Jahr, in dem der Beschäftigte zu arbeiten aufgehört oder Anspruch auf Krankheits- oder Aktivitätszuschüsse erworben hat.

Beitragsbezogene Altersrente

Der Arbeitgeber zahlt jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts des Beschäftigten in die beitragsbezogene Rente. Anspruch auf diese Leistung haben alle Beschäftigten ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.

Der Beitrag liegt bei 4,5 Prozent des Gehalts bis zum 30-fachen des Einkommensgrundbetrags. Der Beschäftigte kann die Beiträge folgendermaßen anlegen:

• in einer klassischen Rentenversicherung oder in einer fondsgebundenen Rentenversicherung

• mit oder ohne Fortzahlungsgarantie.

Sofern der Beschäftigte sich nicht anders entscheidet, werden die Beiträge bei der KPA Tjänstepensionsförsäkring AB in einer klassischen Rentenversicherung mit Fortzahlungsgarantie angelegt.

Der Beschäftigte kann jederzeit für zukünftige Beiträge ein anderes Versicherungsunternehmen wählen.

Die beitragsbezogene Rente kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden. Der Beschäftigte entscheidet selbst, ob die Auszahlung bis ans Lebensende oder nur für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens zehn Jahre betragen muss, erfolgen soll. Liegt der Rentenbeitrag im betreffenden Jahr unter einem Prozent des Einkommensgrundbetrags (EGB), zahlt der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag stattdessen als Gehalt aus.

Leistungsbezogene Altersrente

Die leistungsbezogene Altersrente können Beschäftigte beziehen, die während eines Kalenderjahrs folgende Voraussetzungen erfüllen:

• ein rentenwirksames Einkommen über dem 7,5-fachen Einkommensgrundbetrag

• eine Rentengrundlage über dem 7,5-fachen Einkommensgrundbetrag.

Die leistungsbezogene Rente wird ab dem 28. Lebensjahr und höchstens bis zum 65. Lebensjahr eingezahlt. Um die gesamte leistungsbezogene Altersrente beziehen zu können, muss die Beschäftigungszeit mindestens 30 Jahre betragen.

Die prozentuale Höhe der Leistung hängt vom Geburtsjahr des Beschäftigten ab.

Geburtsjahr 7,5–20 EGB 20–30 EGB
-1946 62,50 31,25
1947 62,14 31,07
1948 61,79 30,89
1949 61,43 30,71
1950 61,07 30,54
1951 60,71 30,36
1952 60,36 30,18
1953 60,00 30,00
1954 59,64 29,82
1955 59,29 29,64
1956 58,93 29,46
1957 58,57 29,29
1958 58,21 29,11
1959 57,86 28,93
1960 57,50 28,75
1961 57,14 28,57
1962 56,79 28,39
1963 56,43 28,21
1964 56,07 28,04
1965 55,71 27,86
1966 55,36 27,68
1967 55,00 27,50

Die leistungsbezogene Altersrente wird bis zum Lebensende und frühestens ab dem 61. Lebensjahr ausgezahlt. Dabei wird die Beschäftigungszeit so angerechnet, als wäre der Beschäftigte bis zum 65. Lebensjahr beschäftigt gewesen. Die Rente wird entsprechend für jeden Monat, den die Rente vor oder nach dem 65. Lebensjahr bezogen wird, um 0,4 Prozent verringert oder erhöht.

Hinterbliebenen-/Waisenrente

Ein hinterbliebener Angehöriger eines Beschäftigten, der während seiner Beschäftigungszeit stirbt, kann Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Im Leistungsumfang ist auch ein verlängerter Versicherungsschutz für sechs Monate enthalten. Die Leistung hängt nicht von der Beschäftigungszeit des verstorbenen Beschäftigten ab.

Eine Hinterbliebenenrente für Erwachsene wird fünf Jahre lang ausgezahlt.

  Bis zu 20 EGB 20–30 EGB
Rentenniveau % 15 7,5

Die Waisenrente wird bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, bzw. falls es studiert, längstens bis zum Juni des Jahres, in dem das Kind sein 20. Lebensjahr vollendet.

  Bis zu 7,5 EGB 7,5–20 EGB 20–30 EGB
Rentenniveau % 10 28 14

Handelt es sich um mehrere Kinder, wird die Waisenrente mit den unten stehenden Faktoren multipliziert und der sich daraus ergebende Rentenbetrag zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

Anzahl Kinder 2 3 4 5 oder mehr
Faktor 1,4 1,6 1,8 2

 





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