KAP-KL
Der KAP-KL – Vertrag zur tariflichen Altersvorsorge– gilt für Beschäftigte bei Kommunen oder Landkreisen, die 1938 oder später geboren wurden. Der KAP-KL gilt ab dem 1. Januar 2006 und ersetzt den Rentenvertrag PFA. Ab dem 1. Januar 2014 umfasst der KAP-KL Beschäftigte, die 1985 oder früher geboren wurden. Auch Beschäftigte im Regional- und Kommunalverbund sowie in kommunalen Unternehmen, die zum Arbeitgeberverband Sobona gehören, fallen unter den KAP-KL.
Leistungsumfang im KAP-KL
Der KAP-KL umfasst sowohl beitrags- als auch leistungsbezogene Leistungen:
• beitragsbezogene Altersrente
• leistungsbezogene Altersrente
• Hinterbliebenenrente
• besondere Tarifrente (särskild avtalspension)
• vor dem 31.12.1997 erworbene Rentenansprüche
Rentenwirksames Einkommen und Rentenberechnungsgrundlage
Im KAP-KL ist das rentenwirksame Einkommen
• bar ausgezahltes Arbeitsentgeld
• Lohnausfall wegen Fehlzeiten durch Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Elternzeit und gewerkschaftliche Tätigkeiten.
Für die beitragsbezogenen Leistungen ist die Bemessungsgrundlage bar ausgezahltes Arbeitsentgeld inklusive Lohnausfall, der mitgerechnet wird. Für die leistungsbezogenen Leistungen wird die Rentengrundlage berechnet basierend auf den fünf höchsten Jahresgehältern der letzten sieben Jahre vor dem Jahr, in dem der Beschäftigte aufgehört hat zu arbeiten oder Anspruch auf Krankheits- oder Aktivitätszuschuss erworben hat.
Beitragsbezogene Altersrente
Der Arbeitgeber zahlt jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts des Beschäftigten in die beitragsbezogene Rente. Anspruch auf diese Leistung haben alle Beschäftigten ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
Ab 2010 liegt der Beitrag bei 4,5 % des Gehalts bis zum 30-fachen des Einkommensgrundbetrags. Der Beschäftigte kann die Beiträge folgendermaßen anlegen:
• in eine klassische Rentenversicherung oder in eine fondsgebundene Rentenversicherung
• mit oder ohne Fortzahlungsgarantie.
Sofern der Beschäftigte sich nicht anders entscheidet, werden die Beiträge bei der KPA Pensionsförsäkring AB in einer klassischen Rentenversicherung mit Fortzahlungsgarantie angelegt.
Der Beschäftigte kann jederzeit für kommende Beiträge ein anderes Versicherungsunternehmen wählen. Die Entscheidung sollte der Valcentralen bis spätestens zum 31. Dezember vorliegen.
Die beitragsbezogene Rente kann frühestens ab dem 55. Lebensjahr bezogen werden. Der Beschäftigte wählt selbst, ob die Auszahlung bis ans Lebensende erfolgen soll oder für eine gewisse Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre. Liegt der Rentenbeitrag unter 1 % des Einkommensgrundbetrags (EGB) desselben Jahres, zahlt der Arbeitgeber stattdessen den entsprechenden Betrag als Gehalt aus.
Beschäftigte, die vor 1946 geboren wurden
Für Beschäftigte, die 1946 oder früher geboren wurden, gelten weiterhin die Beitragsniveaus des PFA. Der Beitrag liegt zwischen 3,5–4,5 % für ein Gehalt unter dem 7,5-fachen des Einkommensgrundbetrags und bei 1,1–2,1 % für ein Gehalt über dem 7,5-fachen des Einkommensgrundbetrags. Die Höhe des Beitragssatzes hängt davon ab, zu welchem Vertragsbereich der Beschäftigte gehört.
Leistungsbezogene Altersrente
Die leistungsbezogene Altersrente können Beschäftigte beziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
• ein rentenwirksames Einkommen über dem 7,5-fachen Einkommensgrundbetrag
• eine Rentengrundlage über dem 7,5-fachen Einkommensgrundbetrag.
Die leistungsbezogene Rente wird ab dem 28. Lebensjahr und höchstens bis zum 65. Lebensjahr eingezahlt. Um die gesamte leistungsbezogene Altersrente beziehen zu können, muss die Beschäftigungszeit mindestens 30 Jahre betragen. Als Beschäftigungszeiten gelten Beschäftigungen mit Rentenanspruch gemäß den Rentenverträgen PFA und KAP-KL.
Die prozentuale Höhe der Leistung hängt vom Geburtsjahr des Beschäftigten ab.
Geburtsjahr |
7,5–20 EGB |
20–30 EGB |
-1946 |
62,50 |
31,25 |
1947 |
62,14 |
31,07 |
1948 |
61,79 |
30,89 |
1949 |
61,43 |
30,71 |
1950 |
61,07 |
30,54 |
1951 |
60,71 |
30,36 |
1952 |
60,36 |
30,18 |
1953 |
60,00 |
30,00 |
1954 |
59,64 |
29,82 |
1955 |
59,29 |
29,64 |
1956 |
58,93 |
29,46 |
1957 |
58,57 |
29,29 |
1958 |
58,21 |
29,11 |
1959 |
57,86 |
28,93 |
1960 |
57,50 |
28,75 |
1961 |
57,14 |
28,57 |
1962 |
56,79 |
28,39 |
1963 |
56,43 |
28,21 |
1964 |
56,07 |
28,04 |
1965 |
55,71 |
27,86 |
1966 |
55,36 |
27,68 |
1967 |
55,00 |
27,50 |
Die leistungsbezogene Altersrente wird bis zum Lebensende und frühestens ab dem 61. Lebensjahr ausgezahlt, mit Anrechnung der Beschäftigungszeit, als wäre der Beschäftigte bis zum 65. Lebensjahr beschäftigt gewesen. Die Rente wird entsprechend für jeden Monat, den die Rente vor oder nach dem 65. Lebensjahr bezogen wird, um 0,4 % verringert oder erhöht.
Leibrente
Beschäftigte, die Ansprüche auf die leistungsbezogene Altersrente erworben haben, aber ohne Bezug der Altersrente in den Ruhestand gehen, haben stattdessen Anspruch auf eine zukünftige Leibrente. Der Unterschied im Vergleich zur leistungsbezogenen Altersrente besteht darin, dass der Beschäftigte keine Ansprüche aus der Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr hat. Die Leibrente wird bis zum Lebensende ausgezahlt.
Hinterbliebenenrente/Waisenrente
Ein Angehöriger von jemandem, der während seiner Beschäftigungszeit stirbt, kann Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Die Hinterbliebenenrente wird auch ausgezahlt, wenn der Beschäftigte Leistungen aus AGS-KL oder einer besondere Tarifrente bezog. Im Leistungsumfang enthalten ist auch ein verlängerter Versicherungsschutz für sechs Monate. Die Leistung hängt nicht von der Beschäftigungszeit ab.
Hinterbliebenenrente für Erwachsene wird für 5 Jahre ausgezahlt.
|
Bis zu 20 EGB |
20–30 EGB |
Rentenniveau % |
15 |
7,5 |
Die Waisenrente wird bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, oder falls es studiert, bis maximal zum Juni des Jahres, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet.
|
Bis zu 7,5 EGB |
7,5–20 EGB |
20–30 EGB |
Rentenniveau % |
10 |
28 |
14 |
Handelt es sich um mehrere Kinder, wird die Waisenrente mit den unten stehenden Faktoren multipliziert und der berechnete Rentenbetrag zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Anzahl Kinder |
2 |
3 |
4 |
5 oder mehr |
Faktor |
1,4 |
1,6 |
1,8 |
2 |
Erworbene Rentenansprüche vor dem 31.12.1997
Wenn für den Beschäftigten der Vertrag PA-KL galt, wurden am 31. Dezember 1997 die bereits erworbenen Rentenansprüche umgerechnet.
Die erworbenen Rentenansprüche ergeben sich aus dem Einkommen des Beschäftigten zwischen 1989 und 1995 sowie der Beschäftigungszeit bei der Kommune oder dem Landkreis, die gemäß PA-KL angerechnet wird. Die erworbenen Rentenansprüche können zwischen dem 61. und dem 67. Lebensjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Beschäftigung endet, bezogen werden.
Die erworbenen Rentenansprüche, basierend auf einem Gehalt unter dem 7,5-fachen des erhöhten Preisgrundbetrags können sowohl temporär als auch in Teilbeträgen bezogen werden. Die erworbenen Rentenansprüche, basierend auf einem Gehalt über dem 7,5-fachen des erhöhten Preisgrundbetrags werden bis zum Lebensende oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Bis zur Rentenauszahlung werden die erworbenen Rentenansprüche durch die jährliche Veränderung des Einkommensgrundbetrags "wertsicher" gehalten. Während der Auszahlung wird der Wert der Rente mit dem jährlichen Preisgrundbetrag gesichert.
Besondere Tarifrente (Särskild avtalspension)
Im KAP-KL gibt es zwei verschiedene besondere Tarifrenten:
• besondere Tarifrente für Rettungsdienstmitarbeiter
• besondere Tarifrente nach Vereinbarung
Besondere Tarifrente für Rettungsdienstmitarbeiter
Die besondere Tarifrente für Rettungsdienstmitarbeiter gilt für Beschäftigte, die hauptsächlich als Einsatzkraft tätig sind. Die Mitarbeiter können die besondere Tarifrente ab dem 58. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten mindestens 30 Jahre im Rettungsdienst und davon 25 Jahre als Einsatzkraft tätig waren.
Rentenniveau
Geburtsjahr |
7,5 EGB |
7,5–20 EGB |
20&ndash30 EGB |
-1946 |
73,50 |
62,50 |
31,25 |
1947 |
73,50 |
62,14 |
31,07 |
1948 |
73,50 |
61,79 |
30,89 |
1949 |
73,50 |
61,43 |
30,71 |
1950 |
73,50 |
61,07 |
30,54 |
1951 |
73,50 |
60,71 |
30,36 |
1952 |
73,50 |
60,36 |
30,18 |
1953 |
73,50 |
60,00 |
30,00 |
1954 |
73,50 |
59,64 |
29,82 |
1955 |
73,50 |
59,29 |
29,64 |
1956 |
73,50 |
58,93 |
29,46 |
1957 |
73,50 |
58,57 |
29,29 |
1958 |
73,50 |
58,21 |
29,11 |
1959 |
73,50 |
57,86 |
28,93 |
1960 |
73,50 |
57,50 |
28,75 |
1961 |
73,50 |
57,14 |
28,57 |
1962 |
73,50 |
56,79 |
28,39 |
1963 |
73,50 |
56,43 |
28,21 |
1964 |
73,50 |
56,07 |
28,04 |
1965 |
73,50 |
55,71 |
27,86 |
1966 |
73,50 |
55,36 |
27,68 |
1967 |
73,50 |
55,00 |
27,50 |
Wenn der Beschäftigte während der Zeit, in der die besondere Tarifrente ausgezahlt wird, weiteres Erwerbseinkommen erhält, wird sie dem Einkommen angepasst. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Beschäftigte ein solches Erwerbseinkommen vor der Beantragung der besonderen Tarifrente hatte. Die besondere Tarifrente wird bis zum vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt.
Besondere Tarifrente nach Vereinbarung
Andere Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen zur besonderen Tarifrente treffen. In den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten sollte Folgendes geregelt sein:
• der volle oder teilweise Umfang der besonderen Tarifrente
• der Zeitpunkt, ab wann die besondere Tarifrente ausgezahlt wird
• welches Rentenniveau in Prozent von der Rentenberechnungsgrundlage für die Zeit der besonderen Tarifrente gelten soll
• ob der Rentenbeitrag dem Arbeitnehmer während der Zeit, in der die besondere Tarifrente ausgezahlt wird, angerechnet werden soll
• ob während des Zeitraums der besonderen Tarifrente eine Anpassung mit dem Erwerbseinkommen erfolgen soll.
Die gesamte besondere Tarifrente wird maximal bis einschließlich des Kalendermonats vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Beschäftigten gezahlt. Wird die besondere Tarifrente teilweise ausgezahlt, dann bis zu dem Kalendermonat, in dem der Beschäftigte das 67. Lebensjahr vollendet.